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Art 480 - Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

1. LfgNovember 2018

(1) Abweichend von Art 84 Buchstabe b, Art 85 Buchstabe b und Art 87 Buchstabe b werden die in diesen Artikeln genannten Prozentsätze ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 mit dem jeweiligen anwendbaren Faktor multipliziert.

(2) Für die Zwecke von Abs 1 liegt der anwendbare Faktor innerhalb folgender Bandbreiten:

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