(1) 1Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission1 eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. 2Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Art 5 der Verordnung (EU) Nr 182/2011.

