Art 458 - Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko
1. LfgNovember 2018
(1)1Ein Mitgliedstaat benennt die mit der Anwendung dieses Artikels betraute Behörde. 2Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.