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Art 458 - Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko

1. LfgNovember 2018

(1) 1Ein Mitgliedstaat benennt die mit der Anwendung dieses Artikels betraute Behörde. 2Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

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