(1) Institute legen hinsichtlich ihrer gemäß Art 429 berechneten Verschuldungsquote und der Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:
die Verschuldungsquote sowie die Art und Weise, wie das Institut Art 499 Absätze 2 und 3 anwendet,eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße sowie eine Abstimmung dieser Größe mit den einschlägigen in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben,
