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Art 449 - Risiko aus Verbriefungspositionen

1. LfgNovember 2018

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 oder die Eigenmittelanforderungen nach Art 337 oder 338 berechnen, legen – gegebenenfalls nach Handels- und Anlagebuch getrennt – folgende Informationen offen:

eine Beschreibung der Ziele des Instituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten,

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