TITEL II
ANFORDERUNGEN AN ANLEGERINSTITUTE
*) Teil 5 der CRR (und somit auch Art 405) tritt mit 1.1.2019 außer Kraft. Alle Bezugnahmen auf Teil 5 der CRR sind als Bezugnahmen auf Kapitel 2 der VO (EU) 2017/2402 zu verstehen.
TITEL II
ANFORDERUNGEN AN ANLEGERINSTITUTE
*) Teil 5 der CRR (und somit auch Art 405) tritt mit 1.1.2019 außer Kraft. Alle Bezugnahmen auf Teil 5 der CRR sind als Bezugnahmen auf Kapitel 2 der VO (EU) 2017/2402 zu verstehen.
