KAPITEL 2
MELDESTICHTAGE UND EINREICHUNGSTERMINE SOWIE MELDESCHWELLEN
Artikel 2
Meldestichtage
(1)Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:
KAPITEL 2
MELDESTICHTAGE UND EINREICHUNGSTERMINE SOWIE MELDESCHWELLEN
Artikel 2
Meldestichtage
(1)Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:
