(1) Risikopositionen, die aus den in Anhang II genannten Geschäften resultieren, werden nach einer der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 vorgesehenen Methoden berechnet.
(2) Institute mit der Erlaubnis zur Verwendung der IMM im Einklang mit Artikel 283 dürfen diese Methode zur Berechnung des Risikopositionswerts für Pensions- und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte, Lombardgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist verwenden.

