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Art 390 - Berechnung des Risikopositionswerts (Siegl)

Siegl1. LfgNovember 2018

(1) Risikopositionen, die aus den in Anhang II genannten Geschäften resultieren, werden nach einer der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 vorgesehenen Methoden berechnet.

(2) Institute mit der Erlaubnis zur Verwendung der IMM im Einklang mit Artikel 283 dürfen diese Methode zur Berechnung des Risikopositionswerts für Pensions- und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte, Lombardgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist verwenden.

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