(1) Ein Institut muss über Eigenmittel nach Maßgabe von Tabelle 2 verfügen, falls Folgendes eintritt:
wenn es Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat, bevor es diese erhalten hat, oder Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat, bevor es deren Bezahlung erhalten hat;