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Art 377 - Anforderungen an ein internes Modell für Korrelationshandelsaktivitäten

1. LfgNovember 2018

Abschnitt 5
Internes Modell für Korrelationshandelsaktivitäten

 

(1) Die zuständigen Behörden erteilen Instituten, die ein internes Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln verwenden dürfen und die Anforderungen der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels sowie der Artikel 367 Absätze 1 und 3, Artikel 368, 369 Absatz 1 und 370 Buchstaben a, b, c, e und f erfüllen, die Erlaubnis, anstelle der Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 338 ein internes Modell für die Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio zu verwenden.

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