Die Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko ist die mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition eines Instituts.
Ehemalige unionsrechtliche Grundlagen: Anh I, Nr 36 RL 2006/49/EG
Ehemalige österreichische Bestimmungen: § 209 SolvaV
Die Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko ist die mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition eines Instituts.
Ehemalige unionsrechtliche Grundlagen: Anh I, Nr 36 RL 2006/49/EG
Ehemalige österreichische Bestimmungen: § 209 SolvaV
