(1) 1Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu bewerten und das Zinsrisiko von Derivaten gemäß Artikel 328 bis 330 nach einer Diskontierungsmethode steuern, dürfen vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden zur Berechnung der in jenen Artikeln genannten Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie dürfen derartige Modelle auf Schuldverschreibungen anwenden, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Modelle zu Positionen führen, die mit derselben Sensitivität auf Zinsänderungen reagieren wie die zugrunde liegenden Zahlungsströme. 3Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Artikel 339 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muss. 4Die Positionen gehen in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko von Schuldtiteln ein.

