(1) 1Die Institute erarbeiten und dokumentieren spezifische Vorschriften und Kriterien für die Zuordnung des maßgeblichen Indikators aus den eigenen aktuellen Geschäftsfeldern und Tätigkeiten in das Grundgerüst des Standardansatzes gemäß Artikel 317. 2Sie überprüfen diese Vorschriften und Kriterien und passen sie gegebenenfalls an neue oder sich verändernde Geschäftstätigkeiten und -risiken an.

