(1) Die Institute wenden die Behandlung gemäß diesem Artikel an, wenn sie – nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder durch eine Mitteilung der für eine von ihnen genutzte ZGP zuständigen Behörde oder der betreffenden ZGP selbst – davon Kenntnis erhalten, dass die ZGP die Bedingungen für ihre Zulassung bzw. Anerkennung nicht länger erfüllen wird.

