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Art 284 - Risikopositionswert

1. LfgNovember 2018

(1) 1Darf ein Institut gemäß Artikel 283 Absatz 1 den Risikopositionswert einiger oder aller dort genannten Geschäfte nach der IMM berechnen, so ermittelt es den Risikopositionswert dieser Geschäfte für den Netting-Satz insgesamt.

2Bei dem von dem Institut zu diesem Zweck verwendeten Modell

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