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Art 267 idF VO (EU) 2017/2401

1. LfgNovember 2018

Unterabschnitt 4
Obergrenzen für Verbriefungspositionen

 

(1) Ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, kann der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, als wären diese nicht verbrieft worden.

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