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Art 238 - Laufzeit der Kreditbesicherung

1. LfgNovember 2018

(1) 1Vorbehaltlich einer Höchstgrenze von 5 Jahren entspricht die effektive Laufzeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss. 2Vorbehaltlich des Absatzes 2 entspricht die Laufzeit der Kreditbesicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin des Ablaufs bzw. der Kündigung der Besicherung.

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