(1) 1Institute, die den in Artikel 224 genannten auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatz verwenden, dürfen bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften anstatt der gemäß den Artikeln 224 und 226 berechneten Volatilitätsanpassungen eine Volatilitätsanpassung von 0% anwenden, sofern die in Absatz 2 Buchstaben a bis h dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind. 2Institute, die den in Artikel 221 festgelegten auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, machen von der in diesem Artikel festgelegten Behandlung keinen Gebrauch.

