(1) 1Bei der Berechnung des vollständig angepassten ‚Risikopositionswerts‘ (E*) von Risikopositionen, die einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegen, legen die Institute für die erforderlichen Volatilitätsanpassungen entweder die aufsichtlichen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde; beide Verfahren sind in den Artikeln 223 bis 226 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dargelegt.

