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Art 199 - Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz

1. LfgNovember 2018

(1) Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, dürfen zusätzlich zu den in den Artikeln 197 und 198 genannten Sicherheiten folgende Arten von Sicherheiten verwenden:

Immobiliensicherheiten gemäß den Absätzen 2, 3 und 4,

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