Unterabschnitt 3
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungrisiko gekaufter Forderungen
(1) Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Unternehmens- und Mengengeschäftsforderungen nach der Formel des Artikels 153 Absatz 1.

