(1) 1Erfüllen Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA die Kriterien des Artikels 132 Absatz 3 und sind dem Institut alle oder ein Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bekannt, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge gemäß den in diesem Kapitel beschriebenen Methoden mittels Durchschau auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen.

