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Art 143 - Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes

1. LfgNovember 2018

(1) Wenn die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind, gestattet die zuständige Behörde den Instituten, ihre risikogewichteten Positionsbeträge anhand des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (im Folgenden ‚IRB-Ansatz‘) zu berechnen.

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