(1) Sachanlagen im Sinne von Artikel 4 Überschrift ‚Aktiva‘ Posten 10 der Richtlinie 86/635/EWG wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
(2) Rechnungsabgrenzungsposten, bei denen ein Institut die Gegenpartei nicht nach Maßgabe der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

