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Art 134 CRR - Sonstige Positionen (Steinböck)

Steinböck2. LfgSeptember 2023

(1) Sachanlagen im Sinne von Artikel 4 Überschrift ‚Aktiva‘ Posten 10 der Richtlinie 86/635/EWG wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

(2) Rechnungsabgrenzungsposten, bei denen ein Institut die Gegenpartei nicht nach Maßgabe der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

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