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Art 114 CRR - Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Steinböck)

Steinböck2. LfgSeptember 2023

Abschnitt 2
Risikogewichte

 

(1) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, es sei denn, es wird eine Behandlung nach den Absätzen 2 bis 7 angewandt.

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