Art 114 CRR - Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Steinböck)
Steinböck2. LfgSeptember 2023
Abschnitt 2 Risikogewichte
(1) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, es sei denn, es wird eine Behandlung nach den Absätzen 2 bis 7 angewandt.