(1) 1Verwendet ein Institut für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Risikopositionsklasse, der die verbrieften Risikopositionen nach Artikel 112 zuzuordnen wären, den Standardansatz nach Kapitel 2, so berechnet es den risikogewichteten Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 245, 246 und 251 bis 258. 2Institute, die den Standardansatz anwenden, dürfen auch den internen Bemessungsansatz verwenden, sofern dies nach Artikel 259 Absatz 3 gestattet ist.

