(1) 1Alle Handelsbuchpositionen unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Standards für eine vorsichtige Bewertung. 2Die Institute stellen insbesondere sicher, dass mit der vorsichtigen Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen ein angemessener Grad an Sicherheit erzielt wird, der dem dynamischen Charakter der Handelsbuchpositionen, den Anforderungen der aufsichtlichen Solidität sowie der Funktionsweise und dem Zweck der Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf die Handelsbuchpositionen Rechnung trägt.

