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Art 94 - Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang

1. LfgNovember 2018

(1) Institute können für ihre Handelsbuchtätigkeit die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b genannte durch eine gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen, sofern der Umfang ihrer bilanz- und außerbilanzmäßigen Handelsbuchtätigkeit die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

Er liegt in der Regel unter 5 % der Gesamtaktiva und unter 15 Mio. EUR,

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