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Art 89 - Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

1. LfgNovember 2018

TITEL III
QUALIFIZIERTE BETEILIGUNGEN AUSSERHALB DES FINANZSEKTORS

 

(1) Qualifizierte Beteiligungen, deren Betrag 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegen den Bestimmungen von Absatz 3, wenn sie an einem anderen als den nachstehend genannten Unternehmen gehalten werden:

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