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Art 87 - Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel

1. LfgNovember 2018

(1) Die Institute ermitteln den Betrag der zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:

Eigenmittel des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes

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