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Abschnitt 4 - Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten

1. LfgNovember 2018

ABSCHNITT 4
Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten

Artikel 24
Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe p und des Artikels 63 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

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