ABSCHNITT 4
Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten
Artikel 24
Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe p und des Artikels 63 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

