vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abschnitt 3 - Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

1. LfgNovember 2018

ABSCHNITT 3
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 13
Abzug von Verlusten des laufenden Geschäftsjahres für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die Berechnung seines harten Kernkapitals im laufenden Jahr erstellt das Institut – unabhängig davon, ob es am Ende jeder Zwischenberichtsperiode einen Abschluss vornimmt – eine Gewinn- und Verlustrechnung und zieht etwaige Verluste von Posten des harten Kernkapitals ab.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!