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Unterabschnitt 2 - Genossenschaften, Sparkassen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und ähnliche Institute

1. LfgNovember 2018

Unterabschnitt 2
Genossenschaften, Sparkassen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und ähnliche Institute

Artikel 4
Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Genossenschaft für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform

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