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Art 80 - Kontinuierliche Prüfung der Eigenmittelqualität

1. LfgNovember 2018

(1) 1Die EBA überwacht die Qualität von Eigenmittelinstrumenten, die Institute in der gesamten Union begeben, und unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn es deutliche Hinweise dafür gibt, dass jene Instrumente die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht erfüllen.

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