Art 78 - Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel
1. LfgNovember 2018
(1) Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Rückkauf, Kündigung oder Rückzahlung bzw. Tilgung von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, wenn