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Art 70 - Abzug von Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem relevanten Unternehmen hält

1. LfgNovember 2018

(1) Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:

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