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Art 67 - Abzüge von Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten

1. LfgNovember 2018

Für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe a berechnen Institute Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

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