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Art 64 - Amortisierung von Ergänzungskapitalinstrumenten

1. LfgNovember 2018

In welchem Umfang Ergänzungskapitalinstrumente während der letzten fünf Jahre ihrer Laufzeit als Posten des Ergänzungskapitals gelten können, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a mit dem unter Buchstabe b genannten Betrag ermittelt:

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