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Art 61 - Zusätzliches Kernkapital

1. LfgNovember 2018

Abschnitt 3
Zusätzliches Kernkapital

 

Das zusätzliche Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und nach Anwendung des Artikels 79.

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