Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,