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Art 48 - Schwellenwerte für Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals

1. LfgNovember 2018

Unterabschnitt 2
Abzug von Posten des harten Kernkapitals – Ausnahmen und Alternativen

 

(1) Institute brauchen bei den Abzügen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i die Beträge der unter den Buchstaben a und b genannten Posten nicht abzuziehen, die zusammengerechnet den Schwellenwert nach Absatz 2 nicht überschreiten:

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