Unterabschnitt 2
Abzug von Posten des harten Kernkapitals – Ausnahmen und Alternativen
(1) Institute brauchen bei den Abzügen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i die Beträge der unter den Buchstaben a und b genannten Posten nicht abzuziehen, die zusammengerechnet den Schwellenwert nach Absatz 2 nicht überschreiten:

