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Art 31 - Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

1. LfgNovember 2018

(1) In Notfällen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, Kapitalinstrumente zum harten Kernkapital zu rechnen, die mindestens die Bedingungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b bis e erfüllen sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die Kapitalinstrumente werden nach dem 1. Januar 2014 begeben;

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