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Art 28 - Instrumente des harten Kernkapitals

1. LfgNovember 2018

(1) 1Kapitalinstrumente gelten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

sie werden vom Institut mit vorheriger Zustimmung der Eigentümer oder – wenn dies nach einzelstaatlichen Recht zulässig ist – des Leitungsorgans des Instituts direkt begeben;

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