(1) 1Bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eines teilkonsolidierten Tochterunternehmens eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft setzen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in einem Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden alles daran, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d erfüllt sind und um für die Anwendung des Artikels 8 eine zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe zu bestimmen.

