(1) Wertpapierfirmen einer unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 15 fallenden Gruppe unterrichten die zuständigen Behörden über Risiken, die ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihrer Eigenmittel, ihres internen Kapitals und ihrer Finanzausstattung.

