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Art 17 - Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen mit einer Befreiung von den Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis

1. LfgNovember 2018

(1) Wertpapierfirmen einer unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 15 fallenden Gruppe unterrichten die zuständigen Behörden über Risiken, die ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihrer Eigenmittel, ihres internen Kapitals und ihrer Finanzausstattung.

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