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Art 8 - Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis (Seifert)

Seifert1. LfgNovember 2018

(1) 1Die zuständigen Behörden können ein Institut und alle oder einige seiner Tochterunternehmen in der Union vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 ausnehmen und diese als zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe überwachen, solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

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