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VI.1.5 ERLASS: „Informationen über die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten“

8. AuflJänner 2025

RECHTSGRUNDLAGEN

§ 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl Nr 27, regelt die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993.

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