RECHTSGRUNDLAGEN
§ 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl Nr 27, regelt die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993.RECHTSGRUNDLAGEN
§ 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl Nr 27, regelt die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993.