(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 € bis 8.324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 € bis 16.659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs 3 und 4 vorgehen können,