(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 74 mit der Maßgabe, dass in Abs 1 die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“ und in Abs 2 der erste Satz entfällt, 75, 76 Abs 6 und 8 sowie § 81 Abs 2 letzter Satz und Abs 8 AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs 8 AAV gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „In Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden,“.
