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§ 107 Brandschutz und Erste Hilfe (Streithofer)

Streithofer8. AuflJänner 2025

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 74 mit der Maßgabe, dass in Abs 1 die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“ und in Abs 2 der erste Satz entfällt, 75, 76 Abs 6 und 8 sowie § 81 Abs 2 letzter Satz und Abs 8 AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs 8 AAV gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „In Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden,“.

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