(1) Im Fall einer Betriebsübergabe gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe:
Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach § 10 Abs. 8 innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen. Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach Paragraph 10, Absatz 8, innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.